Sodann entfällt für die vorgeschossenen Übersetzungskosten von CHF 396.95 die Rückzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 87 B. I. C.________ wird schuldig erklärt: