A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'428.05 (ohne Übersetzungskosten) im Umfang von 6'685.25 (9/10) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'852.45 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'667.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/10 besteht keine Rück- (CHF 742.80) und Nachzahlungspflicht (CHF 185.25). Sodann entfällt für die vorgeschossenen Übersetzungskosten von CHF 396.95 die Rückzahlungspflicht (Art.