85 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V.