2. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 in Bern gemeinsam mit C.________ und J.________ z. N. von E.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.