verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde. b. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 84 2. Die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde. c. A.________ in Anwendung der Art. 41 und Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an die Privatklägerin G.________.