82 zungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die nicht streng zu handhaben sind, sind in diesem Fall erfüllt. Folglich wird gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 24. Weitere Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.