Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 werden verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von CHF 1'529.90 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). IX. Weitere Verfügungen