Der Kanton Bern entschädigt folglich Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'251.45. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten 1 und/oder vom Beschuldigten 2 (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers verlangen, wenn derjenige sich in günstigen Verhältnissen befindet.