Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt F.________ in seiner Kostennote vom 31. Mai 2023 einen Aufwand von 29.41 Stunden geltend, was eine amtliche Entschädigung von CHF 5'882.00 ergibt (pag. 1445 ff.). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Der Kostennote wird einzig insoweit angepasst, als für den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2023 und der Urteilseröffnung vom 2. Juni 2023 entsprechend deren tatsächlichen Dauer von acht Stunden eine Stunde in Abzug gebracht wird. Der Kanton Bern entschädigt folglich Rechtsanwalt F.__