80 Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'768.95 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'092.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 676.90, besteht keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher D.________ auf eine Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt F.__