426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). Weiter haben die beiden Beschuldigten dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3'434.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).