79 gemessen erachtet und ist nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'097.05. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten 1 und/oder vom Beschuldigten 2 (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers verlangen, wenn derjenige sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art.