Fürsprecher D.________ wird vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'968.70 entschädigt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher D.________ hat erstinstanzlich auf eine Nachforderung des vollen Honorars verzichtet. Geltend gemacht wurde von Rechtsanwalt F.________ erstinstanzlich ein Aufwand von 63.77 Stunden (pag. 920). Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als an-