a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), gehen deshalb im Umfang von 90 % zu Lasten beider Beschuldigter, wobei diesen je 9/10 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 8'000.00), ausmachend CHF 3'600.00, auferlegt werden. Im Umfang von 1/10, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt.