428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Die beiden Beschuldigten unterliegen im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen mehrheitlich. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt insoweit, als für den Beschuldigten 1 eine höhere, unbedingte Freiheitsstrafe beantragt wurde. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 8’000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD;