78 richt] und CHF 300.00 [Widerrufsverfahren]), ausmachend CHF 15'191.10 für den Beschuldigten 1 und CHF 14'391.10 für den Beschuldigten 2, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).