47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2019 zugunsten des Privatklägers zu verurteilen. VIII. Kosten und Entschädigungen 21. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28'782.20 und die hälftige Auferlegung an beide Beschuldigte (beim Beschuldigten 1 zusätzlich persönliche Gebühren von CHF 500 [Zwangsmassnahmenge-