Damit haben die Beschuldigten in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ausgewiesen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3'500.00 erachtet die Kammer nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz zitierten Kasuistik (pag. 1056) als angemessen. Die Genugtuung ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Die Beschuldigten sind somit in solidarischer Haftung in Anwendung von Art. 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art.