Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend die Punkte, die den Privatkläger beträfen, zu bestätigen. Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt; die Beschuldigten haben den Privatkläger durch die Messerstiche und Faustschläge in dessen physischer Integrität verletzt. Der tätliche Angriff veränderte den Privatkläger, welcher vorsichtiger geworden ist, sich zurückgezogen hat und merkte, dass der Vorfall wohl noch nicht ganz verarbeitet ist. Damit haben die Beschuldigten in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist.