Auch könnten posttraumatische Belastungsstörungen ein Thema werden. Der Privatkläger habe sich auch zurückgezogen und sei zwischenzeitlich auch für den Rechtsbeistand nicht mehr erreichbar gewesen. Es seien Symptome, die bekannt seien nach derartigen Vorfällen. Dass es dem Privatkläger heute einigermassen gutgehe, habe vor allem mit Zufall zu tun. Es helfe auch nicht, dass die beiden Beschuldigten bis heute ihre Tat bestreiten und versuchen würden, dem Privatkläger die Schuld in die Schuhe zu schieben. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend die Punkte, die den Privatkläger beträfen, zu bestätigen.