20. Genugtuungsanspruch des Privatklägers 20.1 Allgemeine Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 96 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1055 f.). 20.2 In concreto Die Rechtsvertretung des Privatklägers plädierte vor oberer Instanz, der Vorfall sei nicht spurlos am Privatkläger vorübergegangen und auch die Beratung der Opferhilfe habe angemerkt, dass wohl mehr dahinterstecke, als der Privatkläger dies selber realisiere. Auch könnten posttraumatische Belastungsstörungen ein Thema werden.