19.4 Dauer der Landesverweisung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Dauer der Landesverweisung kann auf die Erwägungen in Ziff. 18.4 hiervor verwiesen werden. Angesichts des nicht unerheblichen, insgesamt im Vergleich mit dem Beschuldigten 1 aber leichteren Verschuldens des Beschuldigten 2 ist aus Sicht der Kammer die Landesverweisung vorliegend auf sechs Jahre festzusetzen. 77 VII. Zivilpunkt