Da die Familie dies aufgrund des vorherrschenden Krieges und der drohenden Zwangsrekrutierung habe vermeiden wollen, sei er nach Kurdistan ausgereist und nach kurzem Verbleib in Richtung Europa aufgebrochen. Unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensumstände aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation im Heimatland handle es sich bei den Vorbringen des Beschuldigten 2 nicht um eine Zwangssituation im aufgezeigten Sinn. Die vom Beschuldigten 2 angebrachten Befürchtungen würden auf viele Mitbürger in ähnlicher