1317). Das SEM hielt in seinem Entscheid fest, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Der Beschuldigte 2 habe sowohl in seiner Befragung zur Person als auch in der Bundesanhörung geltend gemacht, dass er Syrien im Alter von etwa 9 Jahren zusammen mit seiner Familie verlassen habe um zum Vater nach Saudi-Arabien zu gehen.