b StGB). Mit Asylentscheid vom 26. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass die Prüfung seiner Akten ergeben habe, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, er aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde, da die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar sei (pag. 1317).