19.3 Vollzugshindernisse Betreffend die Frage des Vollzugs einer Landesverweisung syrischer Staatsangehöriger in Anbetracht der aktuellen Lage kann auf die Erwägungen in Ziff. 18.5.1 hiervor verwiesen werden. Da der Beschuldigte 2 kein anerkannter Flüchtling ist, kann er sich auch nicht auf das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stützen. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Anordnung einer Landesverweisung andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (menschenrechtliches, d.h. absolutes Rückschiebungsverbot, Art. 3 EMRK; vgl Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB).