gehörigen bestehenden gefühlsmässigen Bindungen hinausgehen, vorausgesetzt (BSK EMRK-Pätzold, 3. Aufl., Basel 2022, Art. 8 N 41 und N 45). Der Beschuldigte 2 ist in einer Partnerschaft, aber unverheiratet und kinderlos. Er hat gute familiäre Beziehungen zu seinen Geschwistern und seiner Mutter, indes ist nicht ersichtlich, inwieweit eine erhöhte Abhängigkeit vorliegt, welche über die üblichen familiären Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgeht. 19.2.6 Wiedereingliederungschancen im Heimatland