Der Beschuldigte werde den Kontakt zu seiner Familie auch auf Distanz pflegen können. Der Beschuldigte sei seit erst ca. fünf Jahren in der Schweiz und habe die prägenden Kindheitsjahre in Syrien, der Türkei und Saudi-Arabien verbracht. Die Vorinstanz habe zurecht berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 Deutsch gelernt habe und beim Onkel arbeite, was positiv sei aber keinen Härtefall begründe. Auf der anderen Seite habe der Beschuldigte 2 eine weitere Verurteilung wegen Raufhandels – zwar keine Vorstrafe – aber es sei negativ zu berücksichtigen, dass er die Rechtsordnung wiederholt nicht respektiert habe.