Auch die Gründe, die er an der Berufungsverhandlung noch vorgebracht habe, erschienen nachgeschoben, zumal sie im Asylverfahren nie erwähnt worden seien. Auch die Tatsache, dass er Kurde sei oder ins Militär eingezogen worden sei, ändere nichts (vgl. Urteil SK 22 167 des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2023 E. 10.17). Auch beim Beschuldigten 2 könne noch nicht definitiv gesagt werden, wie sich die Situation entwickle, während der Beschuldigte 2 den unbedingten Teil der Strafe absitze. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht einen echten Härtefall bejaht. Der Beschuldigte 2 sei erwachsen, ledig und kinderlos.