72 Syrien, zumal der Beschuldigte 2 Syrien bereits mit 11 Jahren verlassen habe und seine Kernfamilie in der Schweiz lebe. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Landesverweisung verzichtet; der Beschuldigte 2 sei kein anerkannter Flüchtling und folglich bei einer Rückkehr nach Syrien nicht konkret gefährdet. Auch die Gründe, die er an der Berufungsverhandlung noch vorgebracht habe, erschienen nachgeschoben, zumal sie im Asylverfahren nie erwähnt worden seien.