Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Härtefalls und erwog, der Beschuldigte 2 sei seit erst vier Jahren in der Schweiz, habe aber in dieser Zeit sehr gut Deutsch gelernt, arbeite bereits seit einiger Zeit als Coiffeur, habe eine Schweizer Freundin, lebe zusammen mit seiner Kernfamilie und sei damit in sozialer, beruflicher, finanzieller und familiärer Hinsicht sehr gut integriert. All diese Faktoren sprächen dafür, dass seine Resozialisierungschancen in der Schweiz deutlich besser seien als in