verurteilt. Auch beim Beschuldigten 2 ist folglich anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall vorliegt. 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Argumente der Vorinstanz / Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Härtefalls und erwog, der Beschuldigte 2 sei seit erst vier Jahren in der Schweiz, habe aber in dieser Zeit sehr gut Deutsch gelernt, arbeite bereits seit einiger Zeit als Coiffeur, habe eine Schweizer Freundin, lebe zusammen mit seiner Kernfamilie und sei damit in sozialer, beruflicher, finanzieller und familiärer Hinsicht sehr gut integriert.