1400 Z. 1 f.). Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des Migrationsdienstes des Kantons Bern (pag. 1187 f.) und den wechselhaften Aussagen des Beschuldigten – etwa zu seiner konkreten Rolle innerhalb der AK.________, oder eben der AJ.________ – lässt sich nach Auffassung der Kammer ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Syrien nicht rechtsgenüglich nachweisen.