Er stamme aus der Stadt Afrin, welche heute unter Kontrolle der Türken stehe. Er sei damals Mitglied bei der kurdischen Freiheitspartei AK.________ gewesen und – wenn er nicht von den Türken eliminiert würde – wäre dort die syrische Regierung und andere syrische Milizen wie die II._______ (pag. 1399 Z. 37 ff.). Auf Frage, ob die AK.________ dasselbe sei wie die AJ.________, erklärte der Beschuldigte 1, dass dem nicht so sei und die YGP die Einheit zum Schutze des Volkes in Syrien sei. Die AJ.________ habe ein anderes Ziel, die Befreiung von ganz Kurdistan. Beide Organisationen würden aber aus Kurden bestehen (pag. 1400 Z. 1 f.).