b StGB). Zur Frage nach einem tatsächlichen Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und allfälligen völkerrechtlichen Vollzugshindernissen erklärte der Migrationsdienst, dass der Beschuldigte 1 über den Flüchtlingsstatus verfüge, weshalb ein allfälliger Entzug dieses Status und anschliessend die Möglichkeit einer Rückführung ins Herkunftsland durch das Staatssekretariat für Migration SEM geprüft werden müsse (pag. 1188).