Demgegenüber ist das Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz als deutlich weniger gewichtig einzustufen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten 1 steht dem Vollzug der Landesverweisung nicht entgegen. 18.5.3 Non-refoulement-Gebot Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB).