Wie aus dem Strafregistereintrag des Beschuldigten 1 zu entnehmen ist, ist er wiederholt mit delinquentem Verhalten in Erscheinung getreten; dies auch, nachdem er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Straftat bereits Untersuchungshaft verbüssen musste. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und insbesondere mit Blick auf die vorliegend vom Beschuldigten 1 verübte Tat ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Handlung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Demgegenüber ist das Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz als deutlich weniger gewichtig einzustufen.