Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 und 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3, je mit weiteren Hinweisen). Wie aus dem Strafregistereintrag des Beschuldigten 1 zu entnehmen ist