Dass er trotz Überzahl der Täterschaft ein Messer einsetzt und im öffentlichen Raum mehrfach auf das – durch den Schlag mit der Glasflasche – bereits verwundete Opfer einsticht, zeugt von einer gesteigerten Verwerflichkeit. Sodann ist anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst.