69 Der vorliegende Schuldspruch betrifft eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben. Mit seiner Handlung hat der Beschuldigte eine Geringschätzung gegenüber der physischen Integrität eines anderen Menschen unter Beweis gestellt. Dass er trotz Überzahl der Täterschaft ein Messer einsetzt und im öffentlichen Raum mehrfach auf das – durch den Schlag mit der Glasflasche – bereits verwundete Opfer einsticht, zeugt von einer gesteigerten Verwerflichkeit.