gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73 mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es die Verletzung von Art. 32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2021 E. 4.3.1).