Diese wurde ihm originär gewährt, also auf Grund ihm selber drohender Gefahr (pag. 1281). Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten 1 in Frage zu stellen (Urteil des BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Allerdings steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se