18.5.1 hiernach) gegen eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Auch das Amt für Bevölkerung und Migration BMA des Kantons Fribourg hielt im Bericht vom 9. Mai 2023 fest, dass – abgesehen von der Flüchtlingseigenschaft – keine wesentlichen Probleme einer Wiedereingliederung in den Heimatstaat bestünden (pag. 1187 f.). 18.4.6 Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte 1 ist weder beruflich, finanziell, sozial