Die Lebenspartnerin des Beschuldigten 1 schrieb denn auch in ihrem Brief an das Berufungsgericht vom 25. März 2023, dass sie von den schlimmen Dingen wisse, die der Beschuldigte 1 getan habe (pag. 1351). Der Beschuldigte 1 und seine Partnerin wussten von Beginn weg, dass eine Landesverweisung im Raum steht und mussten damit rechnen, ggf. die Beziehung zum Beschwerdeführer im Ausland weiterzuführen (vgl. Urteile 6B_873/2022 vom 1.6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.7.1; 6B_1250/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.7.3). Nach dem Gesagten steht Art. 8 EMRK vorliegend einer Landesverweisung des Beschuldigten 1 nicht entgegen.