6B_1250/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.7.3). Der Beschuldigte 1 ging die Beziehung zu seiner neuen Freundin nach dem Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 ein, d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem seine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Im Zeitpunkt des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils war der Beschuldigte ledig, kinderlos und lebte nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebenspartnerin des Beschuldigten 1 schrieb denn auch in ihrem Brief an das Berufungsgericht vom 25. März 2023, dass sie von den schlimmen Dingen wisse, die der Beschuldigte 1 getan habe (pag. 1351).