Seine Verwandten leben mehrheitlich in Syrien. Das Kind des Beschuldigten 1 und seiner Lebenspartnerin war im Zeitpunkt der Urteilsfällung des Berufungsgerichts noch nicht auf der Welt. Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen, ob der Ehepartner im Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung Kenntnis von den Straftaten hatte (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3 und 3.5.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; siehe auch Urteile 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.7.1; 6B_1250/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.7.3).