Im Leumundsbericht vom 18. November 2020 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte alleine wohne, keine Kinder und keine Unterhaltspflichten habe (pag. 763); diese Erkenntnisse liegen sodann auch den Erwägungen der Vorinstanz zum Familienleben des Beschuldigten 1 zugrunde. Vor der oberen Instanz