Die Kooperation mit den schweizerischen Institutionen kann erwartet werden und stellt keinen Grund zur Annahme einer besonders intensiven Integration dar. Der Beschuldigte ist daher nach Ansicht der Kammer weder sozial noch institutionell im erforderlichen Masse integriert. 18.4.3 Gesundheit Der Beschuldigte 1 erklärte, stressbedingt an Ohnmachtsanfällen zu leiden, was indes ärztlich nicht dokumentiert wurde.