886 Z. 33 ff.). Er hat nur wenig Deutschkenntnisse, aber scheint gemäss eigener Aussage über etwas bessere Französischkenntnisse zu verfügen (pag. 886 Z. 5 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz schlecht integriert sei und seine Resozialisierungschancen im Heimatstaats wegen des familiären Umfeldes und Sprachkenntnisse (Kurdisch und Arabisch; pag. 761) besser eingeschätzt würden als in der Schweiz.