Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte 1 seit längerer Zeit über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge und seine Chancen auf eine Anstellung angesichts der Umstände eher gering seien, wobei der Beschuldigte 1 wohl auch in Syrien Mühe hätte, eine zivile Anstellung zu finden. Ein Leumundsbericht mitsamt Erhebungsformular der wirtschaftlichen Verhältnisse konnte im Berufungsverfahren über den Beschuldigten 1 nicht eingeholt werden, da dieser gemäss Auskunft der Kantonspolizei Fribourg unauffindbar und gemäss seinem ehemaligen Mitbewohner seit Langem ausgezogen sei, ohne eine neue Adresse anzugeben (pag. 1221).